Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.
Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ab 1 Jan. 1975 und
sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäf-
te zwischen uns und unseren Käufern rechtsverbindlich. Abweichende Vereinba-
rungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur
dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Ebenso bedürfen abweichende Bedingungen des Käufers zu ihrer Wirksamkeit un-
serer schriftlichen Bestätigung in Ergänzung unserer Bedingungen gelten für alle
Rechtsgeschäfte, insbesondere für die Begrenzung etwaiger Gewährleistungs-
ansprüche, die Bedingungen unserer jeweiligen Lieferanten, und zwar auch dann,
wenn sie dem Käufer nicht bekannt sind.
Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit
einzelner Vertragsbestimmungen berührt im übrigen nicht die Gültigkeit des Vertra-
ges.
Die von uns gezeigten Zusammenstellungen sanitärer Ausrüstungsgegenstände
verfolgen ausschließlich den Zweck, dem Endverbraucher Kombinationsmöglich-
keiten der verschiedenen Artikel zu zeigen. Ein Zusammenhang mit den von uns
gelieferten Einzelheiten besteht nicht. Die einzelnen Gegenstände werden, wie sie
vom Fabrikanten bezogen sind, ohne Veränderung an unsere Käufer geliefert. Vor-
richtungen, Montagen, Zusammenstellungen von Sachgesamtheiten usw. werden
von uns nicht vorgenommen.

2.
Angebot (einschl. Preise, Maße, Gewichte usw.)
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwert-
steuer. Bei der Rechnungserteilung wird die Steuer im Anhängeverfahren mit dem
jeweils gültigen Steuersatz abgerechnet. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Ab-
bildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern,
Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglichst
ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
Modelle und Zeichnungen, die im Interesse des Bestellers angefertigt wurden, sind
unser Eigentum.

3.
Auftragsbestätigung
Alle Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschl. derjenigen unserer· Vertre-
ter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
Beanstandungen von Bestätigungen sind innerhalb einer Woche nach Postabgang
schriftlich geltend zu machen.
Die von uns bestätigten Preise verstehen sich nur bei Abnahme der bestätigten
Mengen. Bei etwa bis zur Lieferung eintretenden Preis- und Kostenerhöhungen
sind wir berechtigt, einen entsprechenden Zuschlag zu berechnen. Alle Preise ver-
stehen sich ohne Mehrwertsteuer. Bei der Rechnungserteilung wird die Steuer im
Anhängeverfahren mit dem jeweils gültigen Steuersatz abgerechnet.

4.
Lieferung

a)
Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei Liefe-
rung frei Empfangsstation oder Baustelle.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt, wenn nichts ande-
res ausdrücklich bestimmt wird, uns vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig,
auch diese gelten als selbständige Geschäfte.

b)
Liefertermine und Lieferfristen
Vereinbarte Lieferzeiten sind annähernd zu verstehen. Rechtzeitige Beförde-
rung wird nicht zugesichert. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet den
Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtung. Ersatzansprüche irgendwelcher
Art durch verspätete Lieferung werden in keinem Fall anerkannt. Auch im Falle
unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt ist die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen irgendwelcher Art oder Rücktritt vom Vertrag aus-
geschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, derartige Einwirkungen auf unsere Lie-
fermöglichkeiten nachzuweisen. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich,
die uns oder unseren Vorlieferanten die Lieferung unmöglich machen oder we-
sentlich erschweren. Vorübergehende Lieferbehinderung entbindet uns für die
Dauer und den Umfang der Behinderung von der Lieterverpflichtung.
Besonders angefertigte Gegenstande müssen ohne Rücksicht auf Lieferdauer
angenommen werden.

c)
Verpackung
Mangels anderer Vereinbarung reist die Ware mit handels- bzw. branchenübli-
cher Verpackung.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Ver-
gütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Die
Emballage bei Stückgutlieferung ab Werk wird nur jeweils zu den Bedingungen
der Werke zurückgenommen. Reklamationen wegen Verpackung sind bei unbe-
anstandeter Übernahme durch die Transportanstalt ausgeschlossen.

d)
Transport- und Bruchversicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers bei Auftragserteilung zu seinen Lasten
und für seine Rechnung.
Beanstandungen sind vor oder mindestens während der Entladung oder bei
Empfang der Ware unverzüglich durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit
schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Etwaige Schäden, die auf dem
Bahntransport oder bei Beförderung durch sonstige Fahrzeuge entstehen, müs-
sen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Fahrzeuges, sobald
Beschädigungen wahrzunehmen sind, durch bahnamtliche Tatbestandsaufnah-
me oder gleichartige Beweismittel festgestellt werden. Bruchschäden und Fehl-
mengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.

5.
Mängelrügen und Mängelhaltung
Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort, bei uns schriftlich und spezifiziert eingehen . Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind un-
verzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Ware
am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen .
Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand,
dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Nur
Ware erster Qualität unterliegt der Mängelrüge. Bei begründeter Mängelrüge steht
uns das Wahlrecht zwischen Wandelung oder Minderung zu. Darüber hinaus über-
nehmen wir keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere für indirekte Schäden
sowie Arbeitslohn, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen oder sonstige Verpflich-
tungen in Bezug auf Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Erfüllung
oder Verzug, evtl. Fracht- und Nebenkosten für Ersatzsendungen.
Für farbliche Übereinstimmung bei Gegenastanden aus verschiedenem Material
kann nicht garantiert werden.

6.
Rücksendungen
Von uns gelieferte Ware wird nur nach unserer vorherigen Zustimmung in tadello-
sem Zustand bei frachtfreier Rücksendung an den Versandort zurückgenommen.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich 5% für Unkostenanteil gutgeschrieben.
Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

7.
Zahlung

a)
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort zahlbar. Das Rech-
nungsdatum bestimmt die Fälligkeit, es sei denn, dass die Lieferung vor Rech-
nungsdatum erfolgt ist. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach
Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. Unsere
Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Fälligkeit, netto ohne Abzug. Bei Zah-
lung innerhalb von 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt, vorausgesetzt, dass bis
dahin alle fälligen Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoabrechnung ist
der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
Eine Verpflichtung von Hereinnahme von Wechseln und Schecks besteht
nicht. Eine Annahme erfolgt nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit.
Schecks, Kundenwechsel, Akzepte, Zahlungsabtretungen usw. gelten nur zah-
lungshalber. d. h. vorbehaltlich des Zahlungseingangs. Die Gutschrift erfolgt
erst nach ordnungsmäßiger Einlösung. Die Forderung und die Fälligkeit bleiben
bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung überneh-
men wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkasso-Vollmacht,
die in jedem Falle zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Der Inkasso-Vollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für
den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere
Forderungen gegen den Käufer, so bestimmen wir die Anrechnung eingehender
Zahlungen.
Anrechnung und Zurückbehaltung sind, auch bei Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen, ausgeschlossen.

b)
Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns, ohne dass es einer aus-
drücklichen lnverzugsetzung bedarf, folgende Rechte zu:

1. Ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz we-
gen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu
machen, gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, ge-
stellte Sicherheiten zu verwerten und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu
stellen. Im Augenblick des Verzugs ist die von uns gelieferte Ware gesondert
zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen.
2. Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Landeszentralbankdis-
kont ab Fälligkeitsdatum zu berechnen.
3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Veränderungen in der lnha-
berschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhält-
nisse berühren den Umstände sowie Anschriftsänderungen sind unverzüg-
lich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers sowie die Nichteinhaltung unserer
Bedingungen berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:

1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche
aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen. Dies gilt auch für
hereingenommene Eigenakzepte oder Kundenwechsel.
2. Bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehen-
den Verträge zu verweigern, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadener-
satz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8.
Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigen-
tum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis
für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufen-
der Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldofor-
derung. Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von uns gelieferter, noch in
unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag; ohne dass für
uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit an-
deren Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt
seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem
neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu
veräußern. Im Falle der Veräußerung ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern
unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Die Verpfändung oder Sicherungs-
übereignung ist ihm untersagt.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch
Dritte muss uns der Käufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und
eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser
Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht .
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware (gleich in welchem Zustand),
so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen
aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen
seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und evtl. Sicherheiten an uns ab. Über-
steigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Liefer-
forderungen insgesamt um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers
insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und
uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den
Abnehmer unseres Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Wi-
derruf der nachstehend erläuterten Einziehungsermächtigung.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch
nur so lange, als er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgemäß
nachkommt. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch
uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzu-
bewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Etwaige Kosten von Interventionen
trägt der Käufer.

9.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Firma.
Gerichtsstand ist Wiedenbrück.